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Fotostudio Leidner
 
 

Fragen des Urheberrechts

 
 
 

Verletzung des Urheberrechtes
Es wird dann verletzt, wenn der Fotograf als Urheber nicht genannt wird oder sein Bild
unter falschem Namen erscheint. Er hat hierdurch Anspruch auf das doppelte Honorar.

1. Wer ist Urheber einer Aufnahme?
Antwort: Derjenige, der den Auslöser der Kamera betätigt.
...Das gilt sowohl für Hobbyfotografen als auch für Profis.

2. Können Bilder grundsätzlich ohne Genehmigung des Urhebers
     vervielfältigt werden?

Antwort: Nein! Das Urheberrecht von 1985, § 16, schützt Bilder vor Vervielfältigung.
Auch das digitale Speichern oder Verändern fällt unter den Urheberschutz. Für Portraits
gilt das Persönlichkeitsrecht.

3. Dürfen Bilder ohne Genehmigung des Urhebers veröffentlicht werden?
Antwort: Nein! Wer Bilder in Zeitschriften, Zeitungen, Festschriften usw. veröffentlichen
möchte, benötigt dazu die Genehmigung des Urhebers.
Ausnahme: Bereits bei der Vergabe des Auftrages sind sich Fotograf und Auftraggeber
einig, dass eine Veröffentlichung vorgesehen ist. Für Portraits gilt auch hier das
Persönlichkeitsrecht.

4. Dürfen Bilder aus dem Internet ohne Einwilligung des Urhebers kopiert oder
     bearbeitet werden, um ein "neues Kunstwerk" zu schaffen?

Antwort: Grundsätzlich nein - denn der Ursprung des neuen Werkes war ein
urheberrechtlich geschütztes Bild.

Gericht: Bewerbungsfotos auf Homepage können Urheberrecht verletzen

Wer sein von einem Profi-Fotografen gefertigtes Bewerbungsfoto ohne dessen Einverständnis auf der eigenen Homepage im Internet veröffentlicht, verletzt das Urheberrecht des Fotografen.
Das hat das Landgericht Köln in einem am 11.09.2007 veröffentlichten Urteil entschieden. Ein Kunde muss dem Urteil zufolge nun die Bilder von der Seite nehmen, eine weitere Veröffentlichung wurde ihm untersagt. Die Betreiberin eines Fotostudios hatte auf Unterlassung geklagt (Az: 28 O 468/06).

Der Kunde hatte in dem Studio Fotos für seine Bewerbungen anfertigen lassen und diese Bilder dann auch auf seiner Homepage zu Werbezwecken allgemein zugänglich veröffentlicht. Das sei aber mit dem Fotostudio nicht abgesprochen gewesen, hieß es in dem Urteil. Die Verwendung eines Lichtbildes für Bewerbungen, auch Online- Bewerbungen, sei jedoch "von einer ganz anderen Qualität als das öffentliche Zugänglichmachen" von Fotos auf einer Internet-Seite, stellten die Zivilrichter klar. Zumindest hätte es eines "expliziten Hinweises auf die geplante Nutzung auf der Website" durch den Kunden bedurft. (dpa/mje